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Betreuungsmodelle im Arbeitsschutz

Eine wesentliche Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) ist die DGUV Vorschrift 2. Diese beschreibt die notwendige Fachkunde und die Aufgaben für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

Die DGUV Vorschrift 2 geht auch auf branchenspezifische Aspekte ein, wie besondere Themen bei der Ausbildung der Fachkräfte und Zuordnungen von Betrieben zu Betreuungsgruppen. Daher gibt es unterschiedliche Versionen der DGUV Vorschrift 2 von den Unfallversicherungsträgern / Berufsgenossenschaften.

Seit 2018 gibt es in allen Versionen eine Unterscheidung in vier Betreuungsmodelle. Welches für Sie zutrifft können Sie wie folgt ermitteln:

Bitte ermitteln Sie zunächst die Anzahl der Beschäftigten. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden sind mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden sind mit 0,75 zu berücksichtigen.

Betreuungsmodell I

Der Unternehmer ist nicht selbst im Betrieb aktiv.

bis zu 10 Beschäftigte

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Betreuungsmodell IIa

Der Unternehmer ist nicht selbst im Betrieb aktiv.

mehr als 10 Beschäftigte

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Betreuungsmodell III

Der Unternehmer ist selbst im Betrieb aktiv.

bis zu 10 Beschäftigte

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Betreuungsmodell IV

Der Unternehmer ist selbst im Betrieb aktiv.

11 bis 50 Beschäftigte

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Betreuungsmodell IIb

Der Unternehmer ist selbst im Betrieb aktiv.

mehr als 50 Beschäftigte

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